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DSGVO im Recruiting

Symbolbild DSGVO im Recruiting: abschließbarer Aktenschrank und Laptop mit Schutzschild-Symbol auf einem ruhigen Schreibtisch.

DSGVO im Recruiting bezeichnet die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung auf den Umgang mit Bewerberdaten. Sie regelt, auf welcher Grundlage, wie lange und zu welchem Zweck personenbezogene Daten von Bewerbern verarbeitet werden dürfen.

Die zentralen Grundsätze Bewerberdaten dürfen nur für den Zweck des Bewerbungsverfahrens und nur so lange wie nötig verarbeitet werden. Es gelten die Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung und der Transparenz. Bewerber haben ein Recht auf Auskunft und Löschung.

Warum das zählt Bewerbungsunterlagen enthalten umfangreiche personenbezogene Daten. Verstöße gegen die DSGVO können Bußgelder und Reputationsschäden nach sich ziehen. Ein sauberer Datenschutz ist zugleich ein Vertrauenssignal an die Bewerber.

Aufbewahrung und Löschung Nach Abschluss des Verfahrens dürfen Bewerberdaten abgelehnter Bewerber in der Regel bis zu sechs Monate aufbewahrt werden. Diese Frist leitet sich aus möglichen Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ab: zwei Monate zur Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG), drei Monate zur Klageerhebung (§ 61b ArbGG) plus rund ein Monat Puffer. Danach besteht eine Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO, sofern keine Einwilligung für einen Talent-Pool vorliegt. (Rechtsstand Juni 2026, vor Veröffentlichung kurz gegenprüfen.)

Worauf Sie achten sollten

  • Eine klare Rechtsgrundlage und Zweckbindung für die Verarbeitung sicherstellen.
  • Aufbewahrungsfristen definieren und die Löschung technisch umsetzen.
  • Bei eingesetzten Tools auf EU-Hosting und Auftragsverarbeitung achten.

Häufige Fragen

Wie lange darf man Bewerberdaten speichern?
Nur so lange wie für das Verfahren nötig, danach besteht Löschpflicht.
Braucht man eine Einwilligung für einen Talent-Pool?
Ja, für die weitere Speicherung über das Verfahren hinaus.
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder nach DSGVO und Reputationsschäden.

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